Abgesehen davon geht die Kammer – wie hiervor in Ziff. 13.1.2 ausgeführt – für die Zeit vom August 2018 bis April 2019 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten in seinem angestammten Bereich als Maler/Gipser aus. Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach dieser straffrei bleibe, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass er im Tatzeitraum als Maler/Gipser arbeitsfähig gewesen sei, erweist sich aufgrund der gemäss Beweisergebnis vorliegenden Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 in der massgeblichen Zeit nicht als erheblich.