Vielmehr scheint er diese Tätigkeiten des Vaters nicht nur toleriert, sondern mitunter aktiv gewollt zu haben. So hat der Beschuldigte 2 entgegen der Ansicht der Verteidigung denn auch davon profitiert, zumal der Beschuldigte 1 trotz seiner umfassenden Krankschreibung, für welche er bei der Privatklägerin gemeldet wurde, durchaus physisch nicht anspruchsvolle Arbeiten für die Firma weiterhin wahrnehmen konnte, wenn dies erforderlich war. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang sodann zutreffend fest, dass der Beschuldigte 1 vom falschen Bild ausgehe, dass er einer Arbeit nur physisch bzw. als Maler/Gipser nachgehen könne. Abgesehen davon geht die Kammer – wie hiervor in Ziff.