_ unmöglich oder ungelegen war, eine physisch nicht anspruchsvolle Aufgabe wie die Instruktion von Bauarbeitern oder die Beschaffung von Material wahrzunehmen. Die Auffassung des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 1 entgegen dessen eigener Einschätzung keine Aufgaben als Bauleiter habe wahrnehmen können, hat jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 entsprechende Tätigkeiten untersagt hätte. Vielmehr scheint er diese Tätigkeiten des Vaters nicht nur toleriert, sondern mitunter aktiv gewollt zu haben.