Vor dem Hintergrund der observierten Tätigkeiten des Beschuldigten 1 sowie den Erstaussagen beider Beschuldigter muss indes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 in der Tat wusste, dass er auf den (krankgeschriebenen) Beschuldigten 1 zurückgreifen könne, wenn es ihm oder seinem Bruder AK.________ unmöglich oder ungelegen war, eine physisch nicht anspruchsvolle Aufgabe wie die Instruktion von Bauarbeitern oder die Beschaffung von Material wahrzunehmen.