186 Z. 211 ff.). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme distanzierte sich der Beschuldigte 2 zwar von dieser Darstellung und beteuerte, alles Geschäftliche selber zu erledigen und sich nur über Privates mit dem Beschuldigten 2 auszutauschen. Vor dem Hintergrund der observierten Tätigkeiten des Beschuldigten 1 sowie den Erstaussagen beider Beschuldigter muss indes davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 in der Tat wusste, dass er auf den (krankgeschriebenen) Beschuldigten 1 zurückgreifen könne, wenn es ihm oder seinem Bruder AK.