_ nicht geklärt werden, welche Aktivitäten der Beschuldigte 1 ausführte. Es mag sein, dass der Beschuldigte 2 nicht immer über sämtliche täglichen Tätigkeiten des Beschuldigten 1 im Bilde war und dieser womöglich gemäss seinen Aussagen auch Baustellen-Kontrolle tätigte, wovon der Beschuldigte 2 nichts wusste. Indes hat der Beschuldigte 2 bei der Staatsanwaltschaft selber bestätigt, dass der Beschuldigte nach dem Rechten schaue, wenn er oder der Bruder verhindert seien (pag. 186 Z. 211 ff.).