__ Arbeiten vorgenommen zu haben. Zwar handelte es sich hierbei nicht um tatsächliche Maler- und Gipserarbeiten, der Beschuldigte erklärte aber anlässlich seiner ersten Einvernahme, dass er bei Baustellen nach dem Rechten schaue und Kontrollen durchführe, wenn der Beschuldigte 2 verhindert sei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die sich im Familienbesitz befindende Liegenschaft an der J.________ zu verweisen. Aus Sicht der Kammer ist gestützt auf die Observationsergebnisse der Privatklägerin sowie die Aussagen beider Beschuldigter erstellt, dass an genannter Liegenschaft Umbauarbeiten ausgeführt wurden und hierbei eine Verbindung zur X.________ bestand.