und die Wahrnehmung anderer externer Termine vorgenommen zu haben. Mit den Verteidigungen beider Beschuldigter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 während der Observation zwar nicht bei der Vornahme typischer Gipser- bzw. Malertätigkeiten beobachtet werden konnte. Dies wird ihm indes auch nicht zum Vorwurf gemacht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gab der Beschuldigte 1 mehrmals zu, für den Beschuldigten 2 resp. für die X.________ Arbeiten vorgenommen zu haben.