Der Kammer scheint offenkundig, dass der Beschuldigte 1 ohne ersichtlichen Zusammenhang mit medizinischen Besorgungen wegen seiner Beschwerden Auto fuhr und dabei durch gesundheitliche Leiden nicht in relevanter Weise eingeschränkt wurde, konnte er doch an sämtlichen Observationstagen beim Autofahren, zumeist auch über längere Strecken, beobachtet werden. Betreffend die ausgeübten Tätigkeiten ist sodann vorab erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin verschwieg, überhaupt Tätigkeiten wie Fahrten zur Schule, Besuche auf Baustellen der X.________ und die Wahrnehmung anderer externer Termine vorgenommen zu haben.