schuldigten 1 zu seiner vermeintlich beschränkten Fahrfähigkeit infolge der gesundheitlichen Beschwerden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 735). Der Kammer scheint offenkundig, dass der Beschuldigte 1 ohne ersichtlichen Zusammenhang mit medizinischen Besorgungen wegen seiner Beschwerden Auto fuhr und dabei durch gesundheitliche Leiden nicht in relevanter Weise eingeschränkt wurde, konnte er doch an sämtlichen Observationstagen beim Autofahren, zumeist auch über längere Strecken, beobachtet werden.