35 alles selber (pag. 926 Z. 151 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ihn nie auf der Baustelle vertreten, dies würde nicht einmal der Bruder des Beschuldigten 2 machen, zu welchem er mehr Vertrauen habe (pag. 927 Z. 184 ff.). Er wisse nicht, warum sein Vater das so gesagt habe (pag. 927 Z. 187 f.). Wie die Vorinstanz erwogen hat, geht aus den Observationsergebnissen hervor, dass der Beschuldigte 1 während seiner umfassenden Krankschreibungen täglich längere Strecken Auto fuhr, sei es für den Fahrdienst der Kinder oder anderweitige ausserhäusliche Tätigkeiten. Betreffend die Widersprüche in den Aussagen des Be-