174 Z. 563). Anlässlich der Einvernahme vor der ersten Instanz gab der Beschuldigte auf Frage zu seinem Tagesablauf während der Krankschreibung zu Protokoll, er habe wegen der Bedrohungslage näher bei seiner Familie sein müssen (pag. 627 Z. 43 f.). Auf Vorhalt pag. 33–37 (Fotos aus Observationsbericht [Baustelle J.________, 29. Januar 2019]) erklärte der Beschuldigte 1, keine Instruktionen betreffend die Baustelle gegeben, sondern mit seinem Sohn über die Bedrohungslage gesprochen zu haben (pag. 628 Z. 10). Auch an der K.________ sei am 19. März 2019 über die Bedrohungslage gesprochen worden (pag. 628 Z. 21 f.).