Der Beschuldigte 2, sein anderer Sohn AK.________ und er würden am Abend zusammensitzen und besprechen, welche Arbeiten am nächsten Tag durchzuführen seien, wobei er nach dem Rechten schaue, wenn der Beschuldigte 2 nicht da sei (pag. 124 Z. 161 ff.). Maler- und Gipserarbeiten habe er während der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeführt (pag. 124 Z. 171), er mache aber manchmal Kontrollen, wobei dies der Beschuldigte 2 und die Arbeiter manchmal gar nicht wüssten (pag. 124 Z. 173 f.). Er müsse einfach manchmal eine Kontrolle machen und könne nicht daheimsitzen, wenn er nicht wisse, was seine Kinder machten (pag. 124 Z. 175 ff.).