Dem Verfasser des Rapports sei – wie der Beschuldigte 1 dies gegenüber der Privatklägerin angegeben habe – bekannt, dass dieser über ausreichend Deutsch verstehe und spreche, um sich über durchschnittliche Alltagsaktivitäten unmissverständlich unterhalten zu können (pag. 68). Die Beobachtungen seitens der Privatklägerin und der Kantonspolizei hätten ein Bild eines Mannes ergeben, welcher problemlos selbständig seinen Alltag bewältigen könne und für die Firma seines Sohnes Bauleitertätigkeiten ausführe.