Auch habe der Beschuldigte in der Regel mit Bauarbeitern gesprochen. Gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2020 seien die festgestellten körperlichen Aktivitäten nicht mit den vom Beschuldigten 1 geltend gemachten starken Schmerzen vereinbar (pag. 66). Dem Verfasser des Rapports sei – wie der Beschuldigte 1 dies gegenüber der Privatklägerin angegeben habe – bekannt, dass dieser über ausreichend Deutsch verstehe und spreche, um sich über durchschnittliche Alltagsaktivitäten unmissverständlich unterhalten zu können (pag.