488, Dokument 67 S. 2 f.), was angesichts der von med. pract. AE.________ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % ebenfalls darauf hindeutet, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 vorher höher gewesen sein musste. 13.2.2 Ausserhäusliche Tätigkeiten des Beschuldigten 1 Anlässlich der Besprechung bei der Privatklägerin vom 11. März 2019 beschrieb der Beschuldigte 1 seinen damaligen Tagesablauf wie folgt (pag. 22): «Am Morgen stehe ich zwischen 6:00 bis 6:30 auf. Dann nehme ich die Medikamente für Diabetes und anschliessend ein Dafalgan ein.