Beschwerden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beurteilung auf den Zeitraum August 2018 bis April 2019 beschränkt und eine allfällige spätere Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 angesichts der dargelegte Umstände keine Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten 1 in der hier massgeblichen Zeitspanne zulässt, zumal sich der Zustand des Beschuldigten gemäss Verlaufsbericht von med. pract. AE.________ vom 11. Februar 2020 verschlechtert habe (vgl. pag. 488, Dokument 67 S. 2 f.), was angesichts der von med. pract.