31 Dr. med. V.________, sondern auch auf die Observationsergebnisse der Privatklägerin und der Kantonspolizei, die im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten 1 gegenüber den von ihm konsultierten Ärzten im Jahr 2018/2019 stehen, und die fehlende Objektivierung seiner damals geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen resp. Beschwerden.