555 ff.). Auch wenn bei der Würdigung dieses Berichts zu berücksichtigen ist, dass Dr. med. V.________ als beauftragter Arzt der Privatklägerin mit der vorliegenden Fragestellung bereits befasst war und in dieser Funktion am 27. Februar 2019 seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 verfasste, erachtete die Kammer die von ihm im Bericht vom 17. Januar 2022 abgegebene Begründung seiner früheren Einschätzung als nachvollziehbar und schlüssig. Im Übrigen stützt die Kammer ihr Beweisergebnis auch nicht alleine und ausschliesslich auf nicht auf den Bericht von