Weitergehende Abklärungen der Schwindelbeschwerden (unter Einbezug der Fachgebiete HNO und Neurologie) seien ebenfalls nicht aktenkundig, was erneut Zweifel am Leidensdruck des Beschuldigten 1 aufgekommen lasse. Insgesamt seien die wenigen medizinischen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 weder schlüssig noch versicherungsmedizinisch nachvollziehbar (zum Ganzen Absatz Bericht von Dr. med. V.________ vom 17. Januar 2022, pag. 555 ff.).