und hätten im Wesentlichen Normalbefunde ergeben. Fachärztliche Weiterabklärungen seien zwar von verschiedenen Ärzten empfohlen und in die Wege geleitet worden, aber vom Beschuldigten 1 terminlich nicht wahrgenommen worden. Die angeblichen Schwindelbeschwerden seien durch Gefässspezialisten abgeklärt worden, indes ohne krankhaften Befund geblieben. Weitergehende Abklärungen der Schwindelbeschwerden (unter Einbezug der Fachgebiete HNO und Neurologie) seien ebenfalls nicht aktenkundig, was erneut Zweifel am Leidensdruck des Beschuldigten 1 aufgekommen lasse.