aptierten Tätigkeit ausgewiesen gewesen, da ausser den erhöhten Blutzuckerwerten keine objektivierbaren Befunde, insbesondere keine pathologischen Befunde des Bewegungsapparates vorgelegen haben. In keinem Bericht seien allfällige funktionelle Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben. Eine fachärztlich orthopädische oder rheumatologische Abklärung oder Therapie der Schulterbeschwerden oder der Halswirbelsäule sei nicht aktenkundig. Die diesbezüglichen Röntgen- und CT-Untersuchungen seien vom damaligen Hausarzt Dr. med. W.________ in die Wege geleitet worden und hätten im Wesentlichen Normalbefunde ergeben.