488, RAD-Bericht S. 11), gerade damit erklären, dass die «erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen» einzig gestützt den Angaben des Beschuldigten 1 basierten, die nicht den festgestellten Tatsachen entsprachen. Im Ergebnis erachtet die Kammer die vom Beschuldigten 1 ab August 2018 bis April 2019 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit als nicht erstellt und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 zu jener Zeit vollumfänglich arbeitsfähig war. Im gleichen Sinne führte auch Dr. med. V.________ in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 an die Vorinstanz aus, aufgrund der im Februar 2019 vorgelegenen Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit weder im angestammten Beruf noch in einer ad-