Entsprechend lässt sich die im RAD- Bericht aufgeworfene Feststellung resp. Frage, es erscheine unerklärbar, weshalb von behandelnder ärztlicher Seite einerseits erheblich körperliche Beeinträchtigungen angenommen wurden und andererseits der Beschuldigte 1 eine körperlich so anspruchsvolle Tätigkeit wie diejenige eines Gipsers/Malers trotzdem (ab August 2019) zu 50 % auszuüben in der Lage sein solle (vgl. pag. 488, RAD-Bericht S. 11), gerade damit erklären, dass die «erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen» einzig gestützt den Angaben des Beschuldigten 1 basierten, die nicht den festgestellten Tatsachen entsprachen.