geltend gemachten Leidensdruck kaum in Vereinbarung zu bringen, dass es weder in den Jahren 2018/2019 noch zum Zeitpunkt der obergerichtlichen Hauptverhandlung weder zu einem MRT-Befund der HWS – was trotz Klaustrophobie des Beschuldigten 1 durchführbar gewesen wäre – noch zu einem chirurgischen Eingriff gekommen ist (vgl. pag. 488, RAD-Bericht S. 8, 11). Entsprechend lässt sich die im RAD- Bericht aufgeworfene Feststellung resp.