Somit bleibt festzuhalten, dass die in den Arztzeugnissen für August 2018 bis April 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 einzig auf dessen Schilderungen basierte – welche nicht mit den tatsächlichen Handlungen des Beschuldigten 1 übereinstimmten. Weiter ist es mit dem vom Beschuldigten 1 in der massgeblichen Zeitspanne 30