Tatsächlich aber hat der Beschuldigte 1 keinen der insgesamt 10 Tage, an welchen er im Auftrag der Privatklägerin observiert wurde, so verbracht, wie er ihn der Privatklägerin schilderte. Somit bleibt festzuhalten, dass die in den Arztzeugnissen für August 2018 bis April 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 einzig auf dessen Schilderungen basierte – welche nicht mit den tatsächlichen Handlungen des Beschuldigten 1 übereinstimmten.