Diese Betätigungsmöglichkeiten wurden der Privatklägerin nicht offengelegt. Vielmehr erklärte der Beschuldigte, weder Tätigkeiten auf der Baustelle noch im Büro vornehmen zu können, sich zumeist Zuhause aufzuhalten und in seiner Mobilität stark eingeschränkt zu sein. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte 1 keinen der insgesamt 10 Tage, an welchen er im Auftrag der Privatklägerin observiert wurde, so verbracht, wie er ihn der Privatklägerin schilderte.