Termine bei den Spezialisten nicht wahrnahm, weisen darauf hin, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin und den behandelnden Ärzte seine Beschwerden erheblich aggravierte. So geht aus den aktenkundigen Observationsberichten hervor, dass der Beschuldigte täglich über längere Zeit unterwegs war, offensichtlich Tätigkeiten – wenn auch nicht körperlich sehr anstrengende – für das Unternehmen des Sohnes ausführte, andere auswärtige Termine wahrnahm und mit dem Schultransport der Kinder beschäftigt war. Diese Betätigungsmöglichkeiten wurden der Privatklägerin nicht offengelegt.