Die im massgeblichen Zeitraum bereits vorhandenen Informationen zu den Schulter- und Armbeschwerden des Beschuldigten 1, die Observationsergebnisse (vgl. hierzu Ziff. 13.2.2 hiernach), wonach der Beschuldigte täglich längere Zeit unterwegs war und das Verhalten des Beschuldigten 1, welcher trotz vermeintlich starker Schmerzen keine vertieften Abklärungen vornehmen lassen wollte und trotz Überweisungen von Dr. med. W.________ Termine bei den Spezialisten nicht wahrnahm, weisen darauf hin, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin und den behandelnden Ärzte seine Beschwerden erheblich aggravierte.