in seiner Untersuchung vom 19. August 2019 riet, die MRT unter Sedation und Anästhesie vorzunehmen. Es wäre demnach möglich gewesen, trotz Klaustrophobie des Beschuldigten 1 die notwendige MRT-Untersuchung vorzunehmen, was schlussendlich erst rund drei Jahre später erfolgte. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte im April 2020 offensichtlich wieder im Stande war, 96 Arbeitsstunden – mehr als alle anderen Arbeitnehmer-/innen – für die X.________ zu leisten (pag. 347), was nicht nur den Angaben des Beschuldigten widerspricht, sondern namentlich auch der medizinischen Beurteilung von Dr. med.