Entsprechend bezeichnete Dr. med. AH.________ im RAD-Bericht sowohl das Zuwarten zwischen der ersten und der zweiten Untersuchung als auch die anschliessende Untätigkeit des Beschuldigten 1 angesichts der gravierenden Befunde als mit hohem Leidensdruck nicht vereinbar resp. unverständlich, da unverzüglich neurologische oder neurochirurgische Abklärungen zu erwarten gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist zur ärztlich diagnostizierten Klaustrophobie anzumerken, dass bereits Dr. AI.________ in seiner Untersuchung vom 19. August 2019 riet, die MRT unter Sedation und Anästhesie vorzunehmen.