13.2.2 hiernach) lassen sich mit dem von ihm geschilderten Beschwerden indes nicht in Übereinstimmung bringen. Auch wenn gewisse Abnützungserscheinungen im Schulter-Armbereich des Beschuldigten 1 mit CT der Halswirbelsäule schliesslich am 22. Mai 2019 objektiviert wurden, ist nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte 1 die ihm von Dr. med. W.________