digte 1 vor diesem Hintergrund gegenüber der Privatklägerin angab, wegen seinen Beschwerden weder körperliche Arbeit noch Arbeit im Büro verrichten zu können. Das Haus habe er nur für Spaziergänge, Arztbesuche oder die Besorgung von Medikamenten verlassen können; mit dem Auto sei es ihm nur möglich gewesen, kurze Strecken zurückzulegen und seine Mobilität sei insgesamt sehr eingeschränkt gewesen. Die in dieser Zeit indes vom Beschuldigten 1 tatsächlich unternommenen ausserhäuslichen Tätigkeiten (vgl. hierzu Ziff. 13.2.2 hiernach) lassen sich mit dem von ihm geschilderten Beschwerden indes nicht in Übereinstimmung bringen.