Gemäss dem ergänzenden Bericht von Dr. med. U.________ vom 4. April 2023 sei es prinzipiell möglich, dass die vom Beschuldigten 1 beschriebene Beschwerdesymptomatik bereits seit dem Jahr 2018 bestehe, da sie auf degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückgingen, welche nicht der Regel nur langsam fortschritten und im Verlauf mehrere Jahre entstünden (pag. 885). In Gesamtwürdigung dieser einzelnen Elemente hält die Kammer fest, dass dem Beschuldigten – ausschliesslich gestützt auf die von ihm geschildeten Beschwerden – ab dem 3. August 2018 bis 30. April 2019 durchwegs und von verschiedenen Ärztinnen und Ärzte eine 100 %-Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und der Beschul-