164 Z. 173 ff.). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass schlüssige Gründe, weshalb der Beschuldigte 1 die Termine beim Spezialisten nicht wahrgenommen hat, fehlen (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 735). Auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2022 – also rund 3.5 Jahre nach der erstmaligen vollumfänglichen Krankschreibung – schienen noch keine Termine beim Spezialisten stattgefunden zu haben (pag. 735 Z. 42 f.).