Dr. med. AH.________ führte indes vorgängig aus, dass nach derzeitiger Aktenlage (im Jahr 2021) höchstens die Arbeitsunfähigkeit in der vom Versicherten als bisherige Tätigkeit genannte Aktivität eines Gipsers/Malers medizinisch erklärbar sei. Immerhin sei nach Computertomographie (CT) der Halswirbelsäule (HWS) vom 22. Mai 2019 eine rechtsseitige zervikale Myelonkompression postuliert worden.