_ vom 8. Oktober 2021 (vgl. pag. 488, Dokument 112 [nachfolgend: RAD-Bericht], S. 1–13) führten die vom Beschuldigten 1 von August 2018 bis April 2019 geltend gemachten Beschwerden zu keinen Diagnosen (vgl. pag. 488, RAD-Bericht, S. 7). Es ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. AH.________ im Rahmen der medizinischen Beurteilung zwar tatsächlich erwog, dass im Zusammenhang mit der chronischen Zervikobrachialgie, die bis anhin als ein Grund der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 angegeben worden sei, weder ein MRT-Befund der Halswirbelsäule vorliege noch ein chirurgischer Eingriff dokumentiert sei, was mit hohem Leidensdruck schwer vereinbar erscheine. Dr. med. AH.