Im Hinblick auf die vom Beschuldigten 1 gegenüber der Privatklägerin und den damals ihn behandelnden Ärzten geltend gemachten Beschwerden erwog die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschuldigte 1 zwar wegen den Schulter- /Armbeschwerden bei verschiedenen allgemeinmedizinisch tätigen Ärzten in Behandlung gewesen sei, die ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten, hingegen aus den Akten (für den Zeitraum August 2018 bis April 2019) weder eine vertiefte medizinische Herleitung noch eine eingehende Diagnose ersichtlich sei. Wie die Vorinstanz weist auch die Kammer darauf hin, dass der Beschuldigte 1 ver-