Sodann wurde am 16. Januar 2019 ein weiteres Telefonat mit dem Beschuldigten 1 durchgeführt, wobei dieser aussagte, wegen der rechten Seite (Schulter und Arm) nach wie vor 100 % arbeitsunfähig zu sein, wobei bereits drei MRI durchgeführt worden seien (pag. 238). Am 20. Februar 2019 gab der Beschuldigte 1 gegenüber der Sachbearbeiterin der Privatklägerin telefonisch an, nicht mehr bei Dr. med. W.________ in Behandlung zu sein. Auf Frage, was er den ganzen Tag mache, gab der Beschuldigte 1 an, er gehe nicht spazieren, da er dafür zu krank sei. Mit dem Auto sei er nur unterwegs, um Medikamente zu holen sowie für Arztkontrollen (pag.