Der Beschuldigte 1 habe eine unbeschränkte Verlängerung der attestierten Arbeitsunfähigkeit verlangt (pag. 96 f.). Gemäss Aktennotiz der Sachbearbeiterin der Privatklägerin vom 5. Dezember 2018 habe der Beschuldigte 1 anlässlich eines dannzumal durchgeführten Telefongesprächs ausgesagt, dass er wegen Schulterbeschwerden bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Er könne Autofahren, allerdings nur kurze Strecken, z. B. zum Arzt. Er würde gerne wieder arbeiten, sein Sohn habe aber keine leichten Arbeiten für ihn (pag.