_ erklärte mit Bericht vom 1. Mai 2020, dass er dem Beschuldigten 1 eine 100 %-Ar- beitsunfähigkeit vom 5. August bis 4. September 2018 sowie für November und Dezember 2018 attestiert und diesem diverse Termine bei verschiedenen Spezialisten organisiert habe. Er habe keine Kenntnisse von den Aktivitäten des Beschuldigten 1, diesem im Januar 2019 die Verlängerung der attestierten Arbeitsunfähigkeit verweigert und schliesslich die weitere Behandlung des Beschuldigten 1 abgebrochen, da die Zusammenarbeit und Kommunikation nicht mehr tragbar gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe eine unbeschränkte Verlängerung der attestierten Arbeitsunfähigkeit verlangt (pag.