Schliesslich sei die Überprüfung des Wahrheitsgehalts des Zeugnisses und des Leistungsanspruchs die Aufgabe der Versicherungsgesellschaft. Es sei denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 2 vom Ganzen profitiert habe. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, da der Versicherungsnehmer nach einem Krankheitsfall mit einer Erhöhung der Versicherungsprämie pönalisiert werde. Der Beschuldigte 2 habe als Arbeitgeber keine Obliegenheit gehabt, das Arztzeugnis des Beschuldigten 1 zu hinterfragen. 13.2 Würdigung der Kammer 13.2.1