Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, was der Beschuldigte 2 zur angeblichen Erschleichung der Arztzeugnisse beigetragen habe. Der Beschuldigte 2 habe einzig die Arztzeugnisse dem Treuhänder zuhanden der Privatklägerin weitergeleitet, wie er es bei jedem anderen Arbeitnehmer auch machen würde. Dem Beschuldigten 2 werde vorgeworfen, er habe nicht «Stopp» gesagt und die Anmeldung bei der Versicherung verweigern sollen. Aber welcher Arbeitgeber tue das? Schliesslich sei die Überprüfung des Wahrheitsgehalts des Zeugnisses und des Leistungsanspruchs die Aufgabe der Versicherungsgesellschaft.