Es würden auch jegliche Hinweise in den Akten fehlen, dass der Beschuldigte 2 mit den Ärzten telefonisch in Kontakt gestanden sei. Sodann sei er beim Termin bei der Privatklägerin am 11. März 2019 nicht dabei gewesen und habe somit auch keinerlei Einfluss auf die Aussagen des Beschuldigten 1 oder die Entscheidungen der Privatklägerin nehmen können. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, was der Beschuldigte 2 zur angeblichen Erschleichung der Arztzeugnisse beigetragen habe.