Die Frage sei, ob der Beschuldigte 2 bei der Erschleichung der Arztzeugnisse – das werde dem Beschuldigten 1 ja vorgeworfen – von der vermeintlichen Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 gewusst habe. Der Beschuldigte 2 sei aber bei keinem Arzttermin des Beschuldigten 1 persönlich anwesend gewesen. Es würden auch jegliche Hinweise in den Akten fehlen, dass der Beschuldigte 2 mit den Ärzten telefonisch in Kontakt gestanden sei.