24 schluss der Krankentaggeldversicherung und der Krankschreibung als auffällig dargestellt worden. Die Vorinstanz impliziere, der Beschuldigte 2 sei früh in den Plan involviert gewesen, dabei werde allerdings vom angeklagten Sachverhalt und Tatzeitraum abgewichen. Die Frage sei, ob der Beschuldigte 2 bei der Erschleichung der Arztzeugnisse – das werde dem Beschuldigten 1 ja vorgeworfen – von der vermeintlichen Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 gewusst habe.