Sodann sei die Vorinstanz auf Erklärungen, wonach nicht jede in den Observationsberichten bezeichnete Baustelle tatsächlich eine gewesen sei, nicht eingegangen. Die Vorinstanz sei ohne weitere Überprüfungsmassnahmen von Baustellenbetrieben ausgegangen. Es sei fraglich, inwieweit man unter diesen Gegebenheiten das Gegenteil hätte beweisen können, wobei dies gar nicht Aufgabe des Beschuldigten sei. Die Vorinstanz habe nicht akzeptieren wollen, dass der Observationsbericht der Privatklägerin fehlerhaft sei.