Was der Beschuldigte 1 beim N.________ gemacht habe, bleibe sein Geheimnis, dort habe es keine Baustelle. Einzig an der J.________ sei eine Baustelle gewesen, wobei der Beschuldigte 1 schlicht den Ort besucht habe, an welchem sich seine Kinder befanden. Der Beschuldigte 1 sei gewöhnlichen Tätigkeiten nachgegangen und nie beim Malen oder Spachteln beobachtet worden. Es sei nie von einer Bettlägerigkeit ausgegangen worden und es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte 1 für den Beschuldigten 2 Arbeiten verrichtet habe. Sodann sei die Vorinstanz auf Erklärungen, wonach nicht jede in den Observationsberichten bezeichnete Baustelle tatsächlich eine gewesen sei, nicht eingegangen.