Die Erwägungen der Vorinstanz gingen an der Sache vorbei und seien unzutreffend, zumal eben kein Fall der Invalidenversicherung, sondern einer privaten Krankentaggeldversicherung vorliege. Es sei irrelevant, ob der Beschuldigte 1 kurz einkaufen gewesen sei, sich mit Leuten getroffen habe und dergleichen. Die Vorinstanz stelle gewisse alltägliche Verrichtungen mit der Schwerstarbeit eines Malers/Gipsers gleich. Mit Ausnahme der reinen Akteneinschätzung des von der Privatklägerin bezahlten Dr. med. V.________ vom 27. Februar 2019 würden alle medizinischen Berichte die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 als Maler/Gipser im besagten Zeitraum verneinen.